Laut der schlauen KI wird „Ein Fußgängerweg in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert als ein Weg oder Teil der Straße, der ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist.“ So, so.
Die StVO sollte an die Berliner Realität angepasst werden:
§ 47b STVO-E (Entwurf): Zweckentfremdung von Gehwegen
(1) Gehwege dienen vorrangig der dauerhaften Aufstellung beweglicher Gegenstände nicht-menschlicher Natur, insbesondere:
- a) Elektrokleinstfahrzeuge („E-Scooter“)
- b) Einkaufswagen
- c) Haushaltsmöbel mit „zu verschenken“-Hinweis
- d) Fahrräder in beliebigem Zustand
(2) Fußgängern ist die Nutzung von Gehwegen nur gestattet, sofern dort keine anderweitige Nutzung gemäß Absatz 1 erfolgt. In solchen Fällen ist die Fahrbahn zu benutzen, unter gebührender Vorsicht und Blickkontaktaufnahme mit dem Kfz-Verkehr.
(3) Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR, zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe oder temporärem Entzug des Mobiltelefons geahndet werden.
Denn dann könnte man das Angebot noch vervollständigen. Ein gefüllter Kühlschrank neben dem Sessel, eine Mikro-Welle oder Heißluftfritteuse für den kleinen Hunger zwischendurch und gern auch was zum Lesen. Eine Lampe vielleicht noch, im Winter wird‘s ja schon 16:00 Uhr dunkel. Einen ordentlichen Schreibtisch wegen der Ergonomie und ´nen Heizpilz. Ein Camping-Klo für‘s dringendste Bedürfnis, gutes WLAN vor allen Dingen und nebenan einen Späti.
PS: Kursiver Teil via ChatGPT


